ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. GELTUNGSBEREICH
1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der DigitaSol GmbH, nachfolgend “Auftragnehmer” genannt, mit ihrem Vertragspartner, nachstehend “Auftraggeber” genannt. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht.
1.2. Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen und Beratung in den Bereichen Vertrieb, Marketing und Technologie.
2. LEISTUNGSUMFANG UND BERICHTSPFLICHT
2.1. Die nähere Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung bzw. dem vom Auftraggeber unterschriebenen Angebot, den Anlagen dazu und etwaigen Leistungsbeschreibungen. Alle genannten Unterlagen sind Bestandteile des zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages.
2.2. Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, oder Behinderungen durch fehlende Mitwirkung des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer, die Erfüllung seiner Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar und schwerwiegend sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
2.3. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen. Soll der Auftragnehmer einen umfassenden schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden.
3. ÄNDERUNGEN DES AUFTRAGS
3.1. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der Schriftform.
3.2. Solange die Änderungen nicht schriftlich niedergelegt sind, führt der Auftragnehmer die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
3.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Dadurch entstehende Mehrkosten werden nach Maßgabe von Ziffer 4.2. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vergütet.
4. VERGÜTUNG
4.1. Die allgemeine Vergütung beträgt 150 Euro/Stunde (entspricht einem Tagessatz von 1.200 Euro). Ansonsten gilt die vertraglich vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn der Vertrag nichts Anderes bestimmt, nach Rechnungsstellung sofort und ohne jeden Abzug fällig. Der Auftraggeber kommt allein durch Mahnung des Auftragnehmers oder, wenn der Zeitpunkt der Zahlung kalendermäßig bestimmt ist, mit der Nichtzahlung zum vereinbarten Zeitpunkt in Verzug. Ab Verzugseintritt steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
4.2. Wenn der Auftraggeber Aufträge, Arbeiten, Planungen und dergleichen ändert oder abbricht bzw. die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, wird er dem Auftragnehmer alle dadurch anfallenden Kosten ersetzen und den Auftragnehmer von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.
4.3. Tritt der Auftraggeber vor Beginn des Projektes von einem erteilten Auftrag zurück, berechnet der Auftragnehmer dem Auftraggeber folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich festgelegten Honorar als Stornogebühr: bis 4 Wochen vor Beginn der Auftragsbearbeitung 20%, ab 4 Wochen bis 2 Wochen vor Beginn der Auftragsbearbeitung 25%, ab 2 Wochen vor Beginn der Auftragsbearbeitung 30%.
4.4. Alle zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
4.5. Fremdkosten, Auslagen und Spesen sind dem Auftragnehmer gesondert gegen Vorlage entsprechender Belege zu vergüten.
4.6. Erstreckt sich die Leistungserbringung über einen längeren Zeitraum, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Auftraggeber nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten des Auftragnehmers verfügbar sein.Sind in einem Auftrag mehrere abgrenzbare Dienstleistungen und Gewerke beinhaltet, müssen diese, wenn im Vertrag nichts Anderes definiert ist, in einem Zeitraum von 12 Monaten ab Auftragserteilung abgenommen werden. Werden sie nicht abgenommen, verfällt nach 12 Monaten ab Auftragserteilung für den Auftragnehmer die Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistung. Das vereinbarte Honorar wird dann ohne Erbringung der Dienstleistung abgerechnet.
5. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
5.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen und bedeutsamen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
5.2. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
5.3. Der Auftraggeber wird im Zusammenhang mit diesem Auftrag andere Dienstleister nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer einbeziehen oder beauftragen.
5.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung eingesetzten Mitarbeiter, oder ehemaligen Mitarbeiter des Auftragnehmers vor Ablauf von 24 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit einzustellen oder zu beauftragen.
6. HAFTUNG DES AUFTRAGNEHMERS
6.1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
6.2. Eine Haftung für leichte oder einfache Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Die Haftung für vertragsuntypische Schäden ist ausgeschlossen.
6.3. Die vertraglichen Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung.
7. GEHEIMHALTUNG UND DATENSCHUTZ
7.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Kenntnisse die er aufgrund dieses Auftrags erhält, insbesondere über Unternehmensdaten, Bilanzen, Pläne, Unterlagen und dergleichen, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl seine Mitarbeiter, als auch von ihm herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.
7.2. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Inhalte des Vertrages und im Rahmen dieses Vertrages erstellte Leistungen vom Auftragnehmer unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Beide Vertragsseiten verpflichten sich, keine elektronisch gespeicherten oder sonstigen Daten an Dritte weiterzuleiten.
8. SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS
8.1. Die vom Auftragnehmer angefertigten Berichte, Pläne, Entwürfe, Aufstellungen, Skripte, Ton- und Bildmaterial und Berechnungen dürfen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Jede vertragsfremde Verwendung dieser Leistungen, insbesondere ihre Publikation bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Auftragnehmers. Dies gilt auch dann, wenn die erbrachte Leistung nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts sein sollte.
8.2. Bei Verstoß gegen die Bestimmungen von Ziffer 8.1 steht dem Auftragnehmer ein zusätzliches Honorar in einer den Umständen nach angemessenen Höhe zu.
9. VERTRAGSDAUER, KÜNDIGUNGSFRISTEN
9.1. Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung oder Zusendung einer Bestätigung / Bestellung in Kraft.
9.2. Soweit nichts Anderes vereinbart wurde, kann ein Vertrag mit unbestimmter Laufzeit nach einer Mindestlaufzeit von 6 Monaten mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
9.3 Ist eine Laufzeit mit automatischer Verlängerung vereinbart, so beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit.
9.4 Für wiederkehrende, unspezifische Dienstleistungen, die nach einem sogenannten Retainer abgerechnet werden, gilt eine Laufzeit von 12 Monaten. Diese Retainer können mit einer Frist von 3 Monaten zur nächsten Periode gekündigt werden.
9.5 Dienstleistungen, die in der Zeit nach Vertragskündigung für den Auftraggeber erbracht wurden, weil sie den Leistungszeitraum noch betreffen, werden dem Auftraggeber gesondert nachberechnet.
9.6 Lizenzen: Haben Lizenzverträge von Drittanbietern eine andere Laufzeit, so sind die Lizenzen bis zu deren Kündigungsmöglichkeit vom Auftraggeber weiter zu bezahlen, unabhängig von der Kündigungsfrist des Auftrags.
9.7 Der Rücktritt von einem erteilten Auftrag ist dem Auftragnehmer gegenüber schriftlich per E-Mail oder Brief anzuzeigen.
10. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT UND AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN
10.1.Alle Arbeitsunterlagen, Aufzeichnungen und elektronische Daten, die im Rahmen der Auftragsbearbeitung vom Auftragnehmer erstellt werden, verbleiben beim Auftragnehmer. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Auftraggeber nicht verlangt werden. Der Auftragnehmer schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Unterlagen und Daten.
11. WIDERRUF / RÜCKTRITT
11.1. Lt. §312d Abs.(1) BGB besteht kein Widerrufsrecht „…bei Fernabsatzverträgen…zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde“.
12. NUTZUNGS-EINRÄUMUNG
12.1. Die Leistungen des Auftragnehmers werden individuell auf Anfrage des Kunden kalkuliert und produziert. Die angefragten Nutzungsrechte sind Teil des Angebotes an den Lizenznehmer.
12.2. Weitere Nutzungsrechte, die bei der Anfrage bzw. Abgabe des Angebotes nicht absehbar waren, müssen beim Lizenzgeber angefragt und nachlizensiert werden.
12.3. Sollte durch die Verwendung von Bildern, Texten und/oder weiteren Beiträgen Dritter eine Einschränkung der Nutzung durch den Auftragnehmer gegeben sein, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer darauf hinweisen.
12.4. In der Regel erfolgt dieser Hinweis durch die Nennung der eingeräumten Rechte im Produktions-Angebot an den Auftragnehmer.
12.5. Gleiches gilt für das vom Kunden gestellte Hilfsmaterial. Er wird den Auftragnehmer auf Einschränkungen in der Nutzung und Verarbeitung des zur Verfügung gestellten Materials hinweisen.
13. NUTZUNGS-BESCHRÄNKUNGEN
13.1. Generell für alle audio-visuellen Produktionen des Auftragnehmers gilt, sie dürfen weder entgeltlich noch unentgeltlich an Dritte weitergegeben werden noch darf der Auftraggeber sie verschenken, vermieten, verleasen oder weiterlizensieren.
13.2. Die ausschnittsweise Verwendung in anderen Produktionen bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer behält sich bei Verstößen vor, Schadensersatzanspruch in Höhe des wirtschaftlichen Schadens gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.
13.3. Des Weiteren behält sich der Auftragnehmer vor, die erteilten Nutzungsrechte zu entziehen. Das Einstellen von audio-visuellen Produktionen auf Partner-Websites und Websites von Handelspartnern des Kunden fällt nicht unter das Verbot der unentgeltlichen Weitergabe.
13.4. Arbeitet der Kunde mit einem Hoster oder Streaming Dienstleister zusammen, ist ihm ebenso gestattet, diese mit der Verbreitung/Ausstrahlung der Produktion zu beauftragen.
13.5. Produktionen des Auftragnehmers mit natürlichen Personen dürfen nicht in einer Weise verwendet werden, die auf die Billigung oder gedankliche Verbindung mit politischen oder religiösen Auffassungen rückschließen lässt.
13.6. Die Verbindung mit pornographischen, illegalen, unmoralischen, herabwürdigenden oder unstatthaften Dingen ist untersagt. Die Auslegung, was unstatthaft ist, wird vom Lizenzgeber festgelegt.
14. FREISTELLUNG UND HAFTUNG
14.1. Mit dem ordnungsgemäßen Erwerb des Nutzungsrechts stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber frei von Forderungen Dritter hinsichtlich des Inhalts und der Form der produzierten audio-visuellen Darstellung.
14.2. Ausgenommen hiervon ist vom Auftraggeber gestelltes Material, welches in der Produktion Verwendung findet, hier verbleibt die Haftung beim Auftraggeber.
14.3. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer ausdrücklich frei von Forderungen Dritter, welche aufgrund der Verwendung des vom Auftraggeber gestellten Hilfsmaterials (Bilder/Texte/Videos) gegen den Auftragnehmer erhoben werden.
14.4. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch den Auftragnehmer oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen.
14.5. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
14.6. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
15.1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
15.2. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist nur mit bzw. bei anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
15.3. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
15.4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kirchseeon.
16. SALVATORISCHE KLAUSEL
16.1. Sollten eine oder mehrere Klauseln nicht rechtswirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Klauseln hiervon unberührt bestehen, es sei denn, dass eine Partei durch den Wegfall dieser Klausel in unzumutbarer Weise benachteiligt wird.
16.2. Die unwirksamen oder nichtigen Klauseln sind durch wirksame zu ersetzen, die dem von den beiden Parteien gewollte Rechnung tragen.